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   OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.1981 - 17 A 1780/81   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.1981 - 17 A 1780/81 (https://dejure.org/1981,19576)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.09.1981 - 17 A 1780/81 (https://dejure.org/1981,19576)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. September 1981 - 17 A 1780/81 (https://dejure.org/1981,19576)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Frankfurt/Oder, 26.09.2013 - 5 K 705/11

    Immissionsschutzrecht

    Bei einem Parteiwechsel auf der Beklagtenseite kommt es dabei für die Einhaltung der Klagefrist gemäß § 74 VwGO auf den Zeitpunkt der Klageänderung an, nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung(so Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 1981 - 17 A 1780/81 -, juris).
  • OVG Sachsen, 31.05.2018 - 3 A 655/17

    Klageänderung; Auslegung; Ermessen; Geschwindigkeitsbeschränkung; Bundesstraße

    Denn der Grundsatz der nach Versäumung der Klagefrist eingetretenen Bestandskraft eines Verwaltungsakts, die Ausdruck des Gebots der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens und damit Ausfluss der Rechtsstaatlichkeit ist (BVerfG, Beschl. v. 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, juris Rn. 58), kann allein aus prozessökonomischen Gründen nicht gegenüber einem Beklagten durchbrochen werden, jedenfalls sofern er sich - wie hier geschehen - nicht hierauf einlässt (BFH, Beschl. v. 30. Januar 1997 - I B 69/96 -, juris Rn. 3 m. w. N., std. Rspr.; BVerwG, Urt. v. 11. Februar 1982 - 5 C 119/79 -, juris Rn. 12 m. w. N.; BSG, Urt. v. 23. März 1993 - 4 RA 39/91 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urt. v. 30. September 1981 - 17 A 1780/81 -, juris, a. A. wohl BVerwG, Beschl. v. 20. Januar 1993 - 7 B 158/92 -, juris Rn. 6 m. w. N., jedenfalls soweit der erstrebte Verwaltungsakt bei Klageerhebung eindeutig bezeichnet ist).
  • BVerwG, 05.02.2010 - 8 B 107.09

    Fehlerhafte Verneinung der Wahrung einer Klagefrist als Verfahrensmangel

    Für die Einhaltung der einmonatigen Klagefrist des § 74 VwGO gegen die Versagung des beantragten Bescheids kommt es auf den Zeitpunkt der Klageänderung, d.h. der Einführung des neuen Streitgegenstandes in das gerichtliche Verfahren, an (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. September 1981 - 17 A 1780/81 - ZBR 1982, 254 nur Leitsatz).
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